Erwägungsgrund 7 32014R0656
Die vorliegende Verordnung ersetzt den Beschluss 2010/252/EU des Rates, der vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) mit Urteil vom 5. September 2012 in der Rechtssache C-355/10 für nichtig erklärt wurde. In diesem Urteil erhielt der Gerichtshof die Wirkungen des Beschlusses 2010/252/EU aufrecht, bis eine neue Regelung in Kraft tritt. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird jener Beschluss daher unwirksam.