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Unter Umständen benötigen die Mitgliedstaaten im Fall einer Naturkatastrophe die finanzielle Unterstützung schneller, als dies nach dem üblichen Verfahren möglich ist. Deshalb sollte die Möglichkeit geschaffen werden, auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats eine Vorschusszahlung zu leisten, kurz nachdem bei der Kommission ein Finanzbeitrag aus dem Fonds beantragt wurde. Diese Vorschusszahlung sollte einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen und bei der Auszahlung des endgültigen Finanzbeitrags verrechnet werden. Rechtsgrundlos gezahlte Vorschüsse sollten von dem Mitgliedstaat innerhalb einer festgelegten kurzen Frist zurückgezahlt werden. Das Leisten einer Vorschusszahlung sollte das Ergebnis der endgültigen Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorwegnehmen.
Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds an die Kommission um eine Vorschusszahlung ersuchen. Die…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds an die Kommission um eine…
Damit der zusätzliche erste Vorschussbetrag auch wirksam eingesetzt wird und die Begünstigten der Fonds und des EMFF so schnell wie möglich erreicht, so dass…
Eine Vorschusszahlung bei Programmbeginn stellt sicher, dass ein Mitgliedstaat über Mittel verfügt, um die Begünstigten vom Beginn der Durchführung des…
Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten einen…
Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass förderfähige Staaten die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um Naturkatastrophen zu verhindern und ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.