Erwägungsgrund 1 32014R0673
Gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird die Europäische Zentralbank (EZB) eine Schlichtungsstelle einrichten, die für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Einwände des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des nach der genannten Verordnung eingerichteten Aufsichtsgremiums zuständig ist.