Erwägungsgrund 2 32014R0673
Gemäß Erwägungsgrund 73 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte durch die Einrichtung der Schlichtungsstelle und insbesondere ihre Zusammensetzung sichergestellt werden, dass diese Stelle Meinungsverschiedenheiten auf ausgewogene Weise und im Interesse der Union als Ganzes beilegt.