Erwägungsgrund 3 32014R0673
Die Geschäftsordnung der Schlichtungsstelle gilt unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, in dessen Rahmen ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der EZB in einer begründeten Stellungnahme mitteilt, dass er dem Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zustimmt.