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Da die Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gewährleistet werden muss, sollten insbesondere Beihilfen für den Erwerb von Fischereifahrzeugen, Beihilfen für die Modernisierung oder den Austausch von Haupt- oder Hilfsmotoren von Fischereifahrzeugen und Beihilfen für nicht förderfähige Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden.
Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen,…
In der Fischerei und Aquakultur werden für Unternehmen, die einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 10 Absatz 3 der…
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 107, 108 und…
Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates wurden bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der…
Die Unterstützung nach Absatz 2 für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen darf nur für Fischereifahrzeuge gewährt werden, die zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.