Erwägungsgrund 13 32021R1139
Der EMFAF sollte sich auf eine einfache Struktur stützen, ohne Maßnahmen und detaillierte Förderfähigkeitsbestimmungen auf Unionsebene im Vorfeld übermäßig präskriptiv festzulegen. Stattdessen sollten für jede Priorität umfassende spezifische Ziele beschrieben werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Programme vorbereiten, in denen sie die am besten geeigneten Mittel zur Erreichung dieser Ziele angeben. Eine Vielzahl von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in diesen Programmen genannt werden, könnten im Rahmen der Regeln der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt werden, sofern sie unter die in der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Ziele fallen. Es sollte jedoch eine Liste nicht förderfähiger Vorhaben erstellt werden, um schädliche Auswirkungen auf die Bestandserhaltung zu vermeiden. Darüber hinaus sollten Investitionen und Ausgleichszahlungen für die Flotte streng an die Einhaltung der Erhaltungsziele der GFP gebunden sein.