Erwägungsgrund 18 32021R1139
Um den in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegten spezifischen Bedingungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sollten zusätzlich zu den Vorschriften über die Zahlungsunterbrechung und -aussetzung und Finanzkorrekturen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 weitere Bestimmungen vorgesehen werden. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht nach oder liegen der Kommission Erkenntnisse vor, die eine solche Nichteinhaltung nahelegen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Zahlungsfristen vorsorglich zu unterbrechen. Zusätzlich zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos unberechtigter Ausgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, im Fall einer schwerwiegenden Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch einen Mitgliedstaat Zahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen durchzuführen.