Erwägungsgrund 17 32021R1139
Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des EMFAF von der Einhaltung der Vorschriften der GFP abhängig zu machen. Anträge von Betreibern, die schwere Verstöße gegen die GFP-Vorschriften begangen haben, sollten nicht zulässig sein.