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Gedenkt die Kommission einen Beschluss zur Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 7 Absatz 1 gegen eine anerkannte Organisation zu erlassen, die die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen nicht ergriffen hat oder es bei deren Durchführung zu ungerechtfertigten Verzögerungen kommen lässt, so teilt sie dies zunächst der anerkannten Organisation schriftlich mit.
In der Notifizierung durch die Kommission nach Absatz 1 wird auf die von der anerkannten Organisation nicht ergriffenen spezifischen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen und die entsprechenden Belege verwiesen und der anerkannten Organisation die von der Kommission erwogene Verhängung von Zwangsgeldern mitgeteilt.
Die Kommission setzt der anerkannten Organisation eine Frist für die Einreichung ihrer schriftlichen Stellungnahme bei der Kommission. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte allen Personen, die es versäumen oder ablehnen, einer der gemäß den Artikeln 9, 10 und 12…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in Fällen, in denen Verpflichtete die von dem Aufseher gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b, d, e und g…
Kommt eine beklagte Partei einer Anordnung nach Absatz 1 nicht nach, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden oder nationalen…
eine in Artikel 35 Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiger…
Zwangsgelder sollten wirksam sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 unverzüglich und angemessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.