Erwägungsgrund 7 32014R0788
Es ist angezeigt, in einem Beschluss über den Entzug der Anerkennung einer Organisation auf der Grundlage der Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 alle Faktoren zu berücksichtigen, die mit dem übergeordneten Ziel der Kontrolle des Betriebs der anerkannten Organisationen und ihrer Gesamtleistung einschließlich der Wirksamkeit der für wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen die genannte Verordnung bereits verhängten Geldbußen und Zwangsgelder verbunden sind.