Erwägungsgrund 35 32014R0806
Der Ausschuss sollte Beobachter zu seinen Sitzungen einladen dürfen. Die Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf den Ausschluss sollte mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem (im Folgenden „ESFS“) und dem zugrunde liegenden Ziel der Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungsverfahren in der Union insgesamt im Einklang stehen. Insbesondere sollte die EBA Initiativen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Abwicklungsplänen im Hinblick auf die Förderung von Konvergenz in diesem Bereich bewerten und koordinieren. Deshalb sollte der Ausschuss grundsätzlich die EBA einladen, wenn Angelegenheiten erörtert werden, für die die EBA gemäß der Richtlinie 2014/59/EU technische Standards entwickeln oder Leitlinien herausgeben muss. Andere Beobachter, wie etwa ein Vertreter des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), sollten, falls angemessen, auch eingeladen werden können, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.