Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wird die enge Zusammenarbeit zwischen einem teilnehmenden Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, und der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beendet, muss eine gerechte Aufteilung der kumulierten Beiträge des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats festgelegt werden, wobei den Interessen sowohl des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats als auch des Fonds Rechnung zu tragen ist.
Wird die enge Zusammenarbeit eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beendet, so…
Da teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zur Einführung des Euro gemäß dem AEUV nicht im EZB-Rat vertreten sind und von anderen…
Die EZB beurteilt Ersuchen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten um Aufnahme einer engen Zusammenarbeit im Einklang mit den im…
Was seine Verwaltung und Handhabung anbelangt, so sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rahmens sein, der durch diese Verordnung und die Verordnung (EU)…
Obwohl anerkannt ist, dass die von der EZB nach Artikel 34.1 der ESZB-Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Pflichten für die Mitgliedstaaten,…
Um die Voraussetzungen für die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu schaffen, werden der EZB mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.