Erwägungsgrund 29 32014R0806
Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass für alle Abwicklungsmaßnahmen dieselben Vorschriften gelten, unabhängig davon, ob sie von Abwicklungsbehörden im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU oder im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ergriffen werden. Die Kommission sollte die genannten Maßnahmen nach Artikel 107 AEUV prüfen.