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Der Ausschuss, die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Vereinbarungen schließen, in denen sie allgemein die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2014/59/EU festlegen. In den Vereinbarungen könnte u. a. die Abstimmung im Hinblick auf die Beschlüsse des Ausschusses geklärt werden, die Auswirkungen auf die in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochterunternehmen oder dort befindlichen Zweigstellen haben, deren Mutterunternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die Vereinbarungen sollten regelmäßig überprüft werden.
Der Ausschuss, die EZB und die Abwicklungsbehörden sowie die zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten schließen Vereinbarungen, in denen sie…
das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Auswirkungen des einheitlichen…
Die EZB und die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind (im Folgenden: „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“)…
Da der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei ihren Abwicklungsbeschlüssen ersetzt, sollte er auch für die Zwecke…
Der Ausschuss, die nationalen Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, sollten erforderlichenfalls eine Vereinbarung schließen,…
Da viele Institute nicht nur innerhalb der Union, sondern international tätig sind, muss ein wirksamer Abwicklungsmechanismus Grundsätze für die Zusammenarbeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.