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Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Verordnung bzw. den damit verbundenen Zertifizierungsspezifikationen beschließen, in dem sie Bestimmungen mit einem Sicherheitsniveau anwenden, das mindestens den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, um besondere nationale Aspekte oder betriebliche Praktiken besser zu berücksichtigen. Alle Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Verordnung sollten mitgeteilt und in Übereinstimmung mit den Artikeln 14 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 behandelt werden, die transparente und diskriminierungsfreie Entscheidungen aufgrund objektiver Kriterien sicherstellen.
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 3 nur dann absehen oder abweichen, wenn…
Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von Absatz 2 gestatten, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die Mitgliedstaaten prüfen…
Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen,…
In Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist zu präzisieren, dass die in diesem Artikel vorgesehene Abweichung nur vorbehaltlich der einzelstaatlichen…
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen, und zwar für
Ist es den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie beispielsweise gestattet, für kleine Unternehmen zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben, so bedeutet dies,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.