Erwägungsgrund 8 31991R3922
Um die gemeinschaftlichen Ziele hinsichtlich des freien Personen- und Warenverkehrs sowie der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erreichen, sollen die Mitgliedstaaten die Zulassung von Erzeugnissen, Stellen und Personen, die an Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb von Erzeugnissen beteiligt sind, ohne zusätzliche technische Bearbeitung oder Bewertung anerkennen, wenn das Erzeugnis, die Stelle oder die Person nach gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zugelassen worden ist.