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(1) Die gemäß Artikel 1a Absatz 11 des durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/2760 geänderten Beschlusses 2014/512/GASP des Rates auf den Unionshaushalt übertragenen Beträge werden dem mit der Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Kooperationsmechanismus für Darlehen für die Ukraine zugewiesen, um die Ukraine bei der Rückzahlung von Makrofinanzhilfedarlehen der Union und bilateralen Darlehen der G7-Partner zu unterstützen. (2) Um auf unvorhergesehene Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, sind jährliche Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Prozentsätzen bis maximal 10 % möglich.
Die an die Union gezahlten finanziellen Beiträge werden dazu verwendet, die Ukraine über die durch den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates eingerichtete…
Die an den Unionshaushalt gezahlten finanziellen Beiträge werden dazu verwendet, die Ukraine über die in Anhang XLI aufgeführten Finanzierungsinstrumente der…
Zusätzlich zur politischen Unterstützung sagte die Union im März 2014 ein Finanzierungspaket von über 11 Mrd. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen…
Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine…
Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine…
Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer vorherigen Schätzung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine festgelegt;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.