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Der Mechanismus wird mit folgenden Mitteln ausgestattet:
Beträgen, die gemäß Anhang XLI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014übertragen werden und externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung darstellen, und
Beträgen, die als finanzielle Beiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Quellen entgegengenommen werden; solche Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a, d bzw. e der Haushaltsordnung.
Für alle in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Beiträge wird zwischen der Kommission im Namen der Union und der beitragleistenden Partei eine Beitragsvereinbarung geschlossen. Die Beitragsvereinbarung enthält insbesondere Bestimmungen über die Zahlungsbedingungen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat zeitgleich und unverzüglich über die geschlossenen Beitragsvereinbarungen.
Mit dieser Verordnung wird der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet und der Ukraine eine außerordentliche…
Die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale…
Die Kommission schließt mit der Ukraine eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 der Haushaltsordnung zur Durchführung der in dieser…
Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe…
Mit der Ukraine sollte eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.