Erwägungsgrund 37 32014R0909
Durch transparente Regeln für die Unternehmensführung und -kontrolle sollte sichergestellt werden, dass die Interessen der Gesellschafter, der Geschäftsführung und der Mitarbeiter des Zentralverwahrers einerseits und die Interessen seiner Nutzer, in deren Dienst die Zentralverwahrer letztendlich stehen, andererseits berücksichtigt werden. Diese Regeln der Unternehmensführung und -kontrolle sollten unbeschadet des vom Zentralverwahrer übernommenen Eigentümermodells gelten. Für jedes von dem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem sollte ein Nutzerausschuss gebildet werden, um den Nutzern die Möglichkeit zu geben, das Leitungsorgan des Zentralverwahrers in den sie betreffenden wesentlichen Belangen zu beraten; dieser Ausschuss sollte über die für die Wahrnehmung seiner Aufgabe erforderlichen Instrumente verfügen. In dem Nutzerausschuss sollten die Interessen der verschiedenen Nutzer von Zentralverwahrern, einschließlich der Interessen der Inhaber unterschiedlicher Wertpapierarten vertreten sein.