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In vielen Mitgliedstaaten sind Emittenten gesetzlich verpflichtet, bestimmte Arten von Wertpapieren, insbesondere Aktien, über ihre nationalen Zentralverwahrer zu begeben. Damit dieses Hindernis für ein reibungsloses Funktionieren des Nachhandelsmarkts in der Union beseitigt und es Emittenten ermöglicht wird, den effizientesten Weg zur Verwaltung ihrer Wertpapiere zu wählen, sollten sie das Recht haben, einen beliebigen Zentralverwahrer mit Sitz in der Union für die Verbuchung ihrer Wertpapiere und die Inanspruchnahme relevanter Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu wählen. Da die Harmonisierung des nationalen Gesellschaftsrechts über den Geltungsbereich dieser Verordnung hinausginge, sollten das betreffende nationale Gesellschaftsrecht und ähnliches Recht, dem die Wertpapiere unterliegen, weiterhin gelten, und es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eines solchen nationalen Gesellschaftsrechts und ähnlichen Rechts erfüllt werden können, wenn vom Recht auf Wahl des Zentralverwahrers Gebrauch gemacht wird. Das nationale Gesellschaftsrecht und ähnliches Recht, dem die Wertpapiere unterliegen, sind maßgeblich für die Beziehung zwischen ihren Emittenten und Inhabern oder Dritten und deren jeweiligen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit den Wertpapieren, wie Stimmrechte, Dividenden und Kapitalmaßnahmen (einschließlich anderer gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen). Eine Weigerung, Dienstleistungen für einen Emittenten zu erbringen, sollte nur aufgrund einer umfassenden Risikobewertung zulässig sein, oder wenn der betreffende Zentralverwahrer keinerlei Emissionsdienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren anbietet, die dem Gesellschaftsrecht oder ähnlichem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Dienstleistungsverweigerung von Zentralverwahrern gegenüber Emittenten vorzugehen.
Ein Zentralverwahrer darf es ablehnen, Dienstleistungen für einen Emittenten zu erbringen. Eine solche Ablehnung darf nur in einer umfassenden Risikobewertung…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen für den Fall, dass sie die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegen, bei der Auswahl,…
Hat die Tätigkeit eines Zentralverwahrers in Anbetracht der Lage an den Wertpapiermärkten des Aufnahmemitgliedstaats wesentliche Bedeutung für das Funktionieren…
Die wachsende Zahl grenzüberschreitender Abwicklungen infolge der Entwicklung von Verbindungsvereinbarungen zwischen Zentralverwahrern wirft angesichts…
Da der Hauptzweck dieser Verordnung in der Einführung einer Reihe den Marktteilnehmern direkt auferlegter rechtlicher Verpflichtungen besteht, zu denen unter…
Diese Verordnung sollte dem nicht entgegenstehen, dass Mitgliedstaaten, die Systeme der direkten Wertpapierverwahrung zulassen, in ihrem nationalen Recht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.