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Diese Verordnung sollte den Grundsatz festlegen, dass einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung nicht deshalb abgesprochen werden darf, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht alle Anforderungen einer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllt. Die Rechtswirkung elektronischer Signaturen in den Mitgliedstaaten sollte jedoch durch nationales Recht festgelegt werden, außer hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift haben sollte.
Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil…
Einem elektronischen Siegel darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es…
Einem elektronischen Dokument darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil…
Elektronische Dokumente sind wichtig für die weitere Entwicklung grenzüberschreitender Transaktionen im Binnenmarkt. Diese Verordnung sollte den Grundsatz…
Um Rechtssicherheit bezüglich der Gültigkeit der Signatur zu schaffen, müssen die Bestandteile einer qualifizierten elektronischen Signatur im Einzelnen…
Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hat Regelungen zu elektronischen Signaturen festgelegt, ohne einen umfassenden grenz- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.