Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die elektronische Kommunikation nach dieser Verordnung gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten.
Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation nach Artikel 3 dieser Verordnung übermitteltes Dokument gemäß den in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rechtsakten ein Siegel oder eine Unterschrift, so muss das Dokument ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 enthalten.
Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermitteltes Dokument in den in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen die Unterschrift der Person, die das Dokument übermittelt, so erfüllt diese Person diese Anforderung mittels
einer elektronischen Identifizierung mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder 4 dieser Verordnung übermitteltes Dokument gemäß dieser Verordnung ein…
Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über…
mit einem Zertifikat einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels, das gemäß Absatz 1a Buchstabe a, c oder d…
In der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Anerkennung elektronischer…
Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation gemäß dieser Verordnung übermitteltes Dokument ein Siegel oder eine Signatur, so sollte von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.