Erwägungsgrund 3 32014R0912
Die völkerrechtliche Zuständigkeit für die Behandlung, die Gegenstand der Streitbeilegung ist, folgt der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Somit ist grundsätzlich die Union zuständig für die Abwehr von Ansprüchen aus einem angeblichen Verstoß gegen die Vorschriften einer Übereinkunft, welche in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und zwar unabhängig davon, ob die Union selbst oder ein Mitgliedstaat die in Rede stehende Behandlung vorgenommen hat.