Erwägungsgrund 17 32015R0104
Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde eine Reihe von Arten mit Wirkung vom 8. Februar 2015 in die Liste der geschützten Arten in Anhang I und Anhang II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Unionsschiffe sowie für in Unionsgewässern fischende Drittlandschiffe vorzuschreiben.