Erwägungsgrund 10 32015R1052
Am 5. Mai 2014 ging bei der Kommission und den Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde ein, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme von CranMax® und der angegebenen Wirkung der Senkung des Risikos einer Harnwegsinfektion durch Verhinderung des Anhaftens bestimmter Bakterien in den Harnwegen nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.