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Die Ökodesign-Anforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster sind in Anhang II aufgeführt.
Die Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze sind in Anhang V aufgeführt.
Anhang VII enthält die Ökodesign-Anforderungen für Prozesskühler.
Der Geltungsbeginn der Ökodesign-Anforderungen richtet sich nach folgendem Zeitplan: a) Vom 1. Juli 2016 an gilt: 1. Verflüssigungssätze müssen die Anforderungen in Anhang V Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 erfüllen; 2. Prozesskühler müssen die Anforderungen in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 erfüllen; 3. gewerbliche Kühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 2 Buchstabe a erfüllen; 4. Hochleistungskühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a erfüllen. 5. Schnellkühler/-froster müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b erfüllen. b) Vom 1. Januar 2018 an gilt: 1. Gewerbliche Kühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii erfüllen. c) Vom 1. Juli 2018 an gilt: 1. Verflüssigungssätze müssen die Anforderungen in Anhang V Nummer 1 Buchstabe b erfüllen; 2. Prozesskühler müssen die Anforderungen in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b erfüllen. d) Vom 1. Juli 2019 an gilt: 1. Gewerbliche Kühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii erfüllen.
Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke wird anhand der in den Anhängen III und IV aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze wird anhand der in Anhang VI aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für Prozesskühler wird anhand der in Anhang VIII aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
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