Erwägungsgrund 5 32015R1146
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verlangt von der Kommission, dass sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich des Anpassungssatzes spätestens am 31. März des Kalenderjahres, für das diese Anpassung gilt, einen Vorschlag vorlegt.