Erwägungsgrund 7 32015R1146
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz für Direktzahlungen nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2000 EUR überschreiten. Darüber hinaus ist in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehen, dass der Anpassungssatz aufgrund der schrittweisen Einführung von Direktzahlungen für Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der durch die vorliegende Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.