Erwägungsgrund 1 32015R1146
Um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, muss gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Reserve gebildet werden, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin im Sinne von Artikel 26 der genannten Verordnung gekürzt werden.