Erwägungsgrund 6 32015R1146
Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen für ein bestimmtes Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die in das Haushaltsjahr N + 1 fällt. Die Mitgliedstaaten können jedoch über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen zeitlichen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem nachfolgenden Haushaltsjahr geleistet werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem Kalenderjahr eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.