Erwägungsgrund 6 32015R1348
Informationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erlangt wurden, können für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verwendet werden. Es sollte jedoch nicht möglich sein, diese Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten zu verwenden, wenn dies die Wirksamkeit der Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission übermäßig beeinträchtigen könnte.