Erwägungsgrund 9 32015R1348
Die Vorschriften dieser Verordnung über den Umgang mit Kronzeugenunternehmenserklärungen und Vergleichsausführungen sollten auch gelten, wenn Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Schadensersatzklagen der Kommission von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 übermittelt werden.