Erwägungsgrund 8 32015R1348
Zudem sollte die Verwendung von nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erlangten Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten die laufende Untersuchung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch die Kommission nicht übermäßig beeinträchtigen. Wenn diese Informationen von der Kommission im Laufe ihres Verfahrens zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union erstellt wurden (beispielsweise eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) oder von einer Partei dieses Verfahrens ausgearbeitet wurden (beispielsweise Antworten auf Auskunftsverlangen der Kommission), sollte eine Partei diese Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten erst dann verwenden können, wenn die Kommission ihr Verfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgeschlossen oder ihr Verwaltungsverfahren auf andere Weise beendet hat.