Erwägungsgrund 2 32015R1360
Außerdem wurde seit Einführung des Europäischen Finanzstabilisierungs-mechanismus (EFSM) durch den Beschluss 2011/199/EU des Europäischen Rates dem Artikel 136 AEUV ein neuer Absatz angefügt, in dem festgelegt ist, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet einrichten können. Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) wurde von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als Hauptstabilitätsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet eingerichtet.