Erwägungsgrund 7 32015R1360
Jede Verwendung des EFSM zum Zwecke des Schutzes der Finanzstabilität eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, wird unter der Bedingung geschehen, dass Vorkehrungen getroffen sind, die gewährleisten, dass keine finanzielle Haftung derjenigen Mitgliedstaaten eintritt, deren Währung nicht der Euro ist. Dieser Grundsatz wurde am 17. Juli 2015 durch eine Gemeinsame Erklärung der Kommission und des Rates über die Nutzung des EFSM untermauert.