Erwägungsgrund 3 32015R1360
Der EFSM kann allen Mitgliedstaaten einen finanziellen Beistand der Union gewähren, sofern die in Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags und in der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Risiken, die aus einer Situation erwachsen, in denen ein Mitgliedstaat den Marktzugang verliert, können jedoch sehr unterschiedlich geartet sein — je nachdem, ob der betreffende Mitgliedstaat dem Euro-Währungsgebiet angehört oder nicht. Potenzielle negative Spillover-Effekte wirken sich wesentlich stärker auf das Euro-Währungsgebiet aus, da von einem Mitgliedstaat, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzem ausgehen könnten.