Erwägungsgrund 4 32015R1360
Der ESM sollte in der Regel das Instrument sein, das verwendet wird, um einem dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat finanziellen Beistand zu leisten, gemäß seinen vereinbarten Regeln. Es können jedoch auch Ausnahmesituationen eintreten, in denen praktische, verfahrenstechnische oder finanzielle Gründe eine Inanspruchnahme des EFSM — in der Regel vor der Gewährung eines finanziellen Beistands durch den ESM oder parallel dazu — erfordern. Derartige Situationen rechtfertigen es, dass der Grundsatz einer verstärkten Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Währungsunion unverzichtbar ist, auf den im Unionsrecht verankerten Mechanismus des finanziellen Beistands übertragen wird.