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Die Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission fügte einen Artikel 9a in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ein. Die Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission fügte danach einen weiteren Artikel 9a ein, der eigentlich die Nummer 9b erhalten sollte. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte dieser Artikel 9a wie durch Verordnung (EU) Nr. 83/2014 eingefügt, ersetzt und korrekt nummeriert werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
Nach der Einfügung von Artikel 136a in die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die Bezugnahmen auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Verordnung…
Die Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden —
Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde durch die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit…
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.