Art. 79 32018R1240
In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird folgender Absatz eingefügt: (3a) Während der Entwicklungsphase des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) erhalten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihrem Grundbetrag eine Mittelzuweisung in Höhe von 96,5 Mio. EUR, die gänzlich zur Finanzierung des ETIAS zu verwenden sind, um dessen rasche und wirksame Entwicklung in Übereinstimmung mit der Umsetzung des ETIAS-Zentralsystems wie es durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1 ). eingeführt wurde sicherzustellen.