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Wegen der im Jahr 2011 erfolgten Einführung des elektronischen Zollverfahrens gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , das vorsieht, dass Ein- und Ausfuhrunterlagen nicht mehr von den Zollbehörden, sondern von den Wirtschaftsteilnehmern aufbewahrt werden müssen, sind Verzögerungen bei den vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Untersuchungen im Zollbereich entstanden, da OLAF die Hilfe dieser Behörden benötigt, um derartige Unterlagen einzuholen. Zudem entstehen durch die Verjährungsfrist von drei Jahren für die Erhebung von Zollschulden zusätzliche Hemmnisse, die einer erfolgreichen Untersuchung im Wege stehen. Um die Untersuchungen im Zollbereich zu beschleunigen, sollte — zusätzlich zu den anderen Möglichkeiten, die der Kommission für die Einholung von Angaben über Anmeldungen offenstehen — das Verfahren präzisiert werden, nach dem die Kommission von den Mitgliedstaaten Belege für die Ein- und Ausfuhranmeldungen anfordern kann.
Der Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und das…
Die Einrichtung elektronischer Systeme erfordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Datenelemente auf der Grundlage der international anerkannten…
Voraussetzung für die Erleichterung des legalen Handels und die Betrugsbekämpfung sind einfache, schnelle, standardisierte Zollverfahren und Arbeitsabläufe. Es…
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Rolle der elektronischen Datenübermittlung beim Austausch von Informationen muss aus Effizienz-, Zeit- und Kostengründen ausgeweitet werden. Da sich…
Letztlich besteht das Ziel darin, dass alle Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, alle notwendigen Unterlagen bereits im Voraus zu übermitteln, und dass ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.