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Zusätzlich zu den nach Artikel 3 umfassten Daten umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand (nachstehend „Aktennachweissystem für Zollzwecke“ genannt). Alle Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel VII und VIII auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 21 Absatz 2 findet jedoch keine Anwendung.
Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den für die Zollfahndung zuständigen, gemäß Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, und Europol sowie Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über das Bestehen von Ermittlungsakten den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.
Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis der Straftaten nach seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Dieses Verzeichnis enthält lediglich Straftaten, die
mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder
mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 EUR bedroht sind.
Benötigt der Mitgliedstaat, der Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke abruft, weitergehende Angaben zu der gespeicherten Ermittlungsakte über eine Person oder ein Unternehmen, so ersucht er den eingebenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der geltenden Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe um Amtshilfe.
den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;
Das Aktennachweissystem für Zollzwecke bezweckt, es der Kommission bei einer Koordinierung im Sinne des Artikels 18 oder bei der Vorbereitung einer…
Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist ausschließlich den in Artikel 41a genannten Behörden vorbehalten.
Die zuständigen Behörden können zur Erreichung der in Artikel 41a Absatz 3 genannten Zwecke im Zusammenhang mit Fällen, die der Zoll- oder der Agrarregelung,…
In das Aktennachweissystem für Zollzwecke dürfen Daten zu folgenden Straftaten im Sinne von § 2 des ZIS-Ausführungsgesetzes aufgenommen werden, soweit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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