Erwägungsgrund 2 32015R1608
Caprinsäure ist gemäß der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission zugelassen. Für diesen Stoff wurden keine relevanten Verunreinigungen ermittelt. Ferner ist die natürliche Exposition gegenüber Caprinsäure weit höher als die mit der Anwendung dieses Stoffes als Pflanzenschutzmittel zusammenhängende Exposition. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.