Erwägungsgrund 5 32015R1608
Für Harnstoff war die Behörde der Auffassung, dass eine quantitative Bewertung des Risikos der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung aufgrund der spezifischen Methoden zur Ausbringung dieses Stoffs nicht erforderlich ist. Harnsäurecarbamid ist als Lebensmittelzusatzstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen. Ferner ist die natürliche Exposition gegenüber Harnsäure weit höher als die mit der Anwendung dieses Stoffes als Pflanzenschutzmittel zusammenhängende Exposition. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.