Erwägungsgrund 7 32015R1608
Die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Stoffe müssen möglicherweise auch den Anforderungen der Lebens- und/oder Futtermittelvorschriften der Union genügen. Daher sollte der Wortlaut der Fußnote 2 des genannten Anhangs dergestalt geändert werden, dass er auf andere spezifische Lebens- und/oder Futtermittelvorschriften der Union verweist. Solche Vorschriften können auch erst nach der Aufnahme eines Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 anwendbar werden. Daher sollte die genannte Fußnote für alle in Anhang IV aufgenommenen Stoffe gelten.