Erwägungsgrund 6 32015R1886
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 19. November 2014 zugeleiteten Stellungnahme den Schluss, dass zwischen der Aufnahme unverdaulicher Oligo- und Polysaccharide, darunter Galactooligosaccharide, Oligofructose, Polyfructose und Inulin, und einer positiven physiologischen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Die Behörde war insbesondere der Auffassung, dass die Lebensmittelbestandteile „unverdauliche Oligo- und Polysaccharide, darunter Galactooligosaccharide, Oligofructose, Polyfructose und Inulin“ nicht ausreichend charakterisiert wurden. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.