Art. 61 32008R0889
Die Angabe gemäß Artikel 60 muss folgende Anforderungen erfüllen:
Sie muss getrennt von den Angaben gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG des RatesABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30 . oder Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/25/EG des RatesABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35 . sein;
sie darf durch Farbe, Format oder Schrifttyp nicht stärker hervorgehoben werden als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG bzw. gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/25/EG;
sie muss im selben Sichtfeld mit einem Hinweis auf die Trockenmasse versehen sein, bezogen auf
den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus ökologischer/biologischer Produktion,
den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus Umstellungserzeugnissen,
den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s), die nicht unter die Ziffern i und ii fallen,
den Gesamtprozentanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;
sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion versehen sein;
sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion versehen sein.
Die Angabe gemäß Artikel 60 kann auch mit einem Hinweis auf die Verbindlichkeit der Verwendung der Futtermittel gemäß den Artikeln 21 und 22 versehen werden.