Verordnung (EU) 2015/2285 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf bestimmte Anforderungen an lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken sowie zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Nach dem 3-Klassen-Plan des Codex Alimentarius werden nicht konforme Partien mit größerer Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, vor allem, wenn der Kontaminationsgrad sich dem Grenzwert nähert. Die Vorgehensweise des Codex Alimentarius bei der Untersuchung von Enderzeugnissen gilt als wissenschaftlich genauer und bietet im Durchschnitt einen weitgehend gleichwertigen Gesundheitsschutz.
Erwägungsgrund 7 32015R2285
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