Erwägungsgrund 5 32015R2285
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission sind mikrobiologische Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt worden, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind. Insbesondere ist dort ein Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Escherichia coli bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken festgelegt.