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Eine Gegenpartei kann als Sicherheit erhaltene Finanzinstrumente weiterverwenden, wenn mindestens die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe a wird die sicherungsgebende Gegenpartei schriftlich zumindest auf die möglichen Risiken und Folgen eines Ausfalls der sicherungsnehmenden Gegenpartei hingewiesen.
Die sicherungsnehmende Gegenpartei hat die sicherungsgebende Gegenpartei schriftlich in angemessener Weise auf die Risiken und Folgen hingewiesen, die mit einem der beiden folgenden Punkte verbunden sein können:
der Einräumung eines Verfügungsrechts über Sicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG;
der Stellung einer Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung.
die sicherungsgebende Gegenpartei hat zuvor ausdrücklich zugestimmt, was durch ihre Unterzeichnung — schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form — einer Vereinbarung über eine Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, die ein Verfügungsrecht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG vorsieht, nachgewiesen ist, oder sie hat ausdrücklich vereinbart, eine Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung zu stellen.
Die Ausübung des Rechts auf Weiterverwendung durch eine Gegenpartei unterliegt mindestens den beiden folgenden Voraussetzungen: Ist eine der Gegenparteien einer Sicherheitenvereinbarung in einem Drittland niedergelassen und wird das Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei in einem Drittland und nach dessen Recht geführt, so ist abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes die Weiterverwendung entweder durch eine Ausbuchung aus dem Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.
die Sicherheit wird gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe b weiterverwendet,
die gemäß einer Sicherheitenvereinbarung erhaltenen Finanzinstrumente werden aus dem Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei ausgebucht.
Strengere bereichsspezifische Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinien 2009/65/EG und 2014/65/EU, und die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen ein höheres Maß an Schutz von sicherungsgebenden Gegenparteien sichergestellt werden soll, bleiben von diesem Artikel unberührt.
Das nationale Recht über die Wirksamkeit oder die Folgen eines Geschäfts bleibt von diesem Artikel unberührt.
„Weiterverwendung“ die Verwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für…
bei Finanzinstrumenten durch Verkauf oder Aneignung und anschließende Verrechnung ihres Werts mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten oder Verwendung an Zahlungs…
Obwohl der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Weiterverwendung in der vorliegenden Verordnung umfassender ist als der der Richtlinie 2002/47/EG des…
In dieser Verordnung werden in Bezug auf die Weiterverwendung strenge Informationsplichten für die Gegenparteien festgelegt, die die Anwendung…
Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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